Online-Tool GeoSN
Werkzeug zur Ermittlung der Geodaten Ihres Erntegrundstückes
Als Waldbesitzer tragen Sie eine besondere Verantwortung für Ihr Stück Natur. Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hat die Europäische Union ein wichtiges Werkzeug geschaffen, um globaler Entwaldung und Waldschädigung entgegenzuwirken. Die Verordnung stellt sicher, dass Produkte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Holz, nicht zu diesen negativen Entwicklungen beitragen.
Die EUDR legt für alle Marktteilnehmer, die Holz erstmals in Verkehr bringen, bestimmte Pflichten fest. Marktteilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen Erwerbstätigkeit Holz erstmals auf dem Markt bereitstellen.
Auch Waldbesitzende in Deutschland müssen die Vorgaben beachten, wenn sie Holz aus ihrem Wald verkaufen oder anderweitig im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erstmals auf dem Markt bereitstellen.
Der Geltungsbeginn für Holz ist der 30. Dezember 2026. Die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltende spätere Frist zum 30. Juni 2027 gilt nicht für den Holzsektor.
Deutschland ist als Land mit geringem Entwaldungsrisiko eingestuft. Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten deshalb vereinfachte Sorgfaltspflichten. Dennoch müssen Sie bestätigen, dass Ihr Holz
Dazu gehören insbesondere die forstrechtlichen Vorschriften zur Waldbewirtschaftung sowie einschlägige naturschutzrechtliche Regelungen.
Als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger geben Sie grundsätzlich nur eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem ab. Diese Erklärung gilt für die von Ihnen erzeugten und vermarkteten relevanten Holzerzeugnisse. Sie müssen darin unter anderem eine geschätzte Menge des Holzes angeben, das Sie voraussichtlich vermarkten werden.
Die Erklärung muss nur aktualisiert werden, wenn sich wesentliche Angaben ändern. Eine bloße Schwankung der jährlich vermarkteten Holzmenge führt nicht automatisch zu einer neuen Erklärung. Bei wesentlichen Änderungen, zum Beispiel bei einer erheblichen Ausweitung der Vermarktung oder einer Änderung der betroffenen Erzeugungsorte, müssen Sie die Angaben aktualisieren.
Als privater Waldbesitzender (sofern Klein- oder Kleinst-Primärerzeuger) in Deutschland müssen Sie grundsätzlich keine Koordinaten oder Polygone Ihrer Waldflurstücke ermitteln. In der Regel genügt Ihre private Wohnanschrift oder, falls vorhanden, die Anschrift Ihres Forstbetriebs – vorausgesetzt, diese Anschrift lässt eine klare räumliche Zuordnung zu Ihren Waldflächen erkennen.
Ist das nicht der Fall – etwa, weil Ihr Wohnsitz weit von Ihren Waldflächen entfernt liegt –können alternativ Katasterangaben oder vergleichbare Angaben zur Identifizierung der Grundstücke verwendet werden. Mit dem Stand 01.09.2026 sieht das EU-Informationssystem (TRACES) derartige Angaben noch nicht vor. Ihre Betriebsadresse ist hingegen nicht ausreichend, wenn diese ausschließlich verwaltungsbezogen genutzt wird und keinen räumlichen Bezug zum Wald hat. Bestehen hierbei Zweifel, sollten Sie zur Sicherheit die aufwendigere Geolokalisierung der Erntegrundstücke, wie sie auch für die mittleren und großen Primärerzeuger gilt, durchführen.
Diese größeren Unternehmen müssen grundsätzlich die regulären EUDR-Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen. Ob ein größerer Betrieb für einen wirtschaftlich eigenständigen Teilbetrieb die Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nutzen kann, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen und deren Nachweis ab.
Nach Abgabe der Erklärung erhalten Sie eine Referenznummer und eine Prüfnummer. Diese Nummern müssen Sie an den Holzabnehmer weitergeben. Sie ermöglichen die Rückverfolgung des Holzes in der Lieferkette.
Bewahren Sie die Erklärung und die dazugehörigen Nachweise mindestens fünf Jahre auf.
Die EUDR gilt nicht für Holz, das Sie ausschließlich für den eigenen Bedarf nutzen. Wenn Sie Holz jedoch verkaufen oder im Rahmen einer sonstigen Erwerbstätigkeit erstmals auf dem Markt bereitstellen, können EUDR-Pflichten entstehen.
Ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss kann die Erklärung für Sie übernehmen – wenn er das Holz seiner Mitglieder selbst in Verkehr bringt und eine Andienungspflicht der Mitglieder für die Holzvermarktung vereinbart ist. In diesem Fall gibt der Zusammenschluss eine gemeinsame Erklärung für alle Mitglieder ab, und Sie müssen nichts weiter tun. Andernfalls können Sie Ihre FBG auch bevollmächtigen, in Ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abzugeben. Klären Sie das direkt mit Ihrer Forstbetriebsgemeinschaft.
Wenn Sie ab dem 30. Dezember 2026 Holz verkaufen möchten, prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie als Marktteilnehmer eine vereinfachte Erklärung abgeben müssen. Halten Sie außerdem Unterlagen bereit, aus denen die Herkunft des Holzes und die rechtmäßige Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen hervorgehen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren zuständigen Revierförster, Ihren forstwirtschaftlichen Zusammenschluss oder nutzen die Informationsangebote der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Werkzeug zur Ermittlung der Geodaten Ihres Erntegrundstückes