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Saatgutprüfung

Mikroskop mit Zapfen

Das forstliche Untersuchungs- und Saatgutprüflabor des Staatsbetriebes Sachsenforst ist seit dem 21. November 2003 offizielles »Registriertes Saatgutprüflabor«.

Mit der Registrierung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Forsten ist die Einrichtung berechtigt, Aufträge für die Saatgutprüfung entgegenzunehmen.

Sämtliches Saatgut, das kommerziell in Umlauf gebracht werden soll, muss in einer Erstprüfung analysiert werden.

Mitarbeiterin bei der Eichen-Keimprüfung
Auszählung der Keimlinge bei der Eichen-Keimprüfung 

Grundlage für diese Prüftätigkeiten ist das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG vom 22.05.2002) und die Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV vom 20.12.2002). Während die FoVDV im § 5 festlegt, wer die Prüfung durchführen darf, wird im § 14 Absatz 2 des FoVG beschrieben, welche Saatguteigenschaften untersucht werden müssen.

Um die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, sind für die Analysen Standardverfahren vorgeschrieben. Grundlage hierfür sind die Vorschriften der Internationalen Vereinigung der Saatgutprüflabore ISTA (International Seed Testing Association). Nach diesen Vorschriften erfolgen die Zwischenlagerung, die Stichprobenziehung und die Analyse von forstlichem Saatgut.

Während die Prüfung ausschließlich in den direkten Verantwortungsbereich der Mitarbeiter/-innen des Saatgutlabors fällt, sind für die Zwischenlagerung von forstlichem Erntegut (Samen-, Frucht- und Verunreinigungsbestandteile) die Waldbesitzer, die Ernteunternehmen und die Mitarbeiter in den Forstbezirken (Revierleiter, Waldarbeiter) verantwortlich. Forstliches Erntegut darf niemals austrocknen und sollte in gut durchlüfteten, dennoch luftfeuchten Kellern oder Schuppen zwischengelagert werden.

 

Parameter  Methoden  Größe der Stichproben [g] 
Reinheit Trennung der Fraktionen 1 – 1000 (oder Einzelsamen)
Tausendkornmasse  Zählung/Wägung 5 – 2000 (oder Einzelsamen)
Keimprüfung Keimung auf definierten Medien (Sand, Papier) 5 – 2000 (oder Einzelsamen)
Lebensfähigkeit
(z. B. TTC) 
- 5 – 2000 (oder Einzelsamen)

Tabelle: Obligatorische Untersuchung von forstlichem Saatgut (nach FoVG § 14 Abs. 2)

Weitere wichtige Informationen zur Probennahme und Umfang einer Stichprobe finden Sie unter www.ble.de → Wald und Holz → Forstliches Vermehrungsgut.

Einsendung von Saatgutproben

Für die Einsendung von Saatgutproben sollten nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Qualität des Saatgutes der Stichprobe muss den Zustand der Gesamterntepartie repräsentieren (Stichprobengröße, Stichprobenziehung).
  2. Direkte Anlieferung einer Saatgutprobe ist dem Versand vorzuziehen.
  3. Verpackungsbehältnisse für den Versand sollen einen geringen Gasaustausch - jedoch kein Austrocknen - gewährleisten und aus stabilem Material bestehen.
  4. Das Versenden der Probe am Wochenbeginn veranlassen. Somit werden ein schneller Transport und die Annahme innerhalb der gleichen Woche gewährleistet.
  5. Alle notwendigen Formulare beilegen:

Im Preis-/Leistungskatalog des Saatgutprüflabors werden alle Prüfungen und die entsprechenden Entgelte aufgelistet.

Die Auftraggeber sollten entsprechend dem Preis-/Leistungskatalog ihre Anforderungen im Auftragsformular dokumentieren.

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