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Durchführung forstlicher Fördermaßnahmen

Gemäß § 41 BWaldG in Verbindung mit § 34 SächsWaldG soll die Forstwirtschaft wegen der Nutz-, Schutz und Erholungsfunktionen des Waldes gefördert werden. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung erbringen die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer vielfältige Leistungen für die Allgemeinheit, die öffentlich gefördert werden. 

Die Maßnahmen, die im Privat- und Körperschaftswald im Freistaat Sachsen konkret gefördert werden, sowie die Konditionen und Voraussetzungen sind in den einschlägigen Förderrichtlinien beschrieben.

Die geltenden Förderrichtlinien, Informationen zum Verfahren und die Antragsunterlagen finden Sie im

Waldbild
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