Hauptinhalt

Körperschaftswald in Sachsen

Etwa 8 Prozent der Waldfläche Sachsens ist Körperschaftswald. Der größte Teil dieses Waldes befindet sich im Eigentum der sächsischen Städte und Gemeinden. Aber auch Zweckverbände oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen Wald in Sachsen.
Hinzu kommen weitere 2 Prozent des Waldes, die im Besitz der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften sind. Nach dem SächsWaldG wird dieser Kirchenwald wie Körperschaftswald behandelt.

Revierförster von Sachsenforst im Gespräch mit Vertretern der Kommune Schneeberg © Foto: Jeibmann

Die mittelfristige Betriebsplanung für die Wälder der Körperschaften wird von Sachsenforst unentgeltlich und in der Regel alle zehn Jahre durchgeführt. Das dabei entstehende Forsteinrichtungswerk hilft dem körperschaftlichen Waldbesitzer bei der planmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung seines Waldes.
Darüber hinaus unterstützt der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Förderrichtlinien die körperschaftlichen - wie auch die privaten - Waldbesitzer finanziell bei der Umsetzung bestimmter forstlicher Maßnahmen.

Der Körperschaftswald wird von Sachsenforst durch die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst unterstützt.

Die forsttechnische Betriebsleitung ist unentgeltlich. Sie  umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Wenn die Körperschaften ein körperschaftliches Forstamt errichten, können sie die forsttechnische Betriebsleitung auch selbst ausüben.

Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug. Neben dem Auszeichnen der Waldbestände, der Vorbereitung und Überwachung der Forstbetriebsarbeiten sowie der Sortierung und Aufnahme des Holzes wirkt der Revierleiter an vielen anderen Stellen der Bewirtschaftung des Waldes mit.

Die Körperschaft kann den forstlichen Revierdienst von Sachsenforst in Anspruch nehmen, sofern auch die forsttechnische Betriebsleitung dort liegt. Hierfür werden - auf Grundlage der SächsPKWaldVO - Entgelte erhoben. Der forstliche Revierdienst wird zwischen dem örtlich zuständigen Forstbezirk und der Körperschaft als Waldbesitzer schriftlich vereinbart. Muster-Formulare mit den entsprechenden Erläuterungen finden Sie hier:

zurück zum Seitenanfang